Hinweise für Beschäftigte

  • Eine Erfindung ist eine schöpferische Leistung, die ein konkretes Problem auf bislang unbekannte Weise mit den Mitteln der Technik und unter Anwendung der Naturgesetze löst. Eine Erfindung kann ein neues Produkt, ein neues Verfahren oder beides beinhalten.

  • Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Der Inhaber eines Patents ist berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen. Die Erteilung eines Patents setzt die Einreichung einer Patentanmeldung beim Patentamt und deren erfolgreiche Prüfung auf Patentfähigkeit voraus.

  • Für die Patentfähigkeit von Erfindungen müssen drei Kriterien erfüllt sein (§ 1 PatG):

    Neuheit
    Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der Erfindung zum Patent weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Auch Informationen, die Sie als Erfinder selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik.

    Erfinderische Tätigkeit
    Eine erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn die Lösung für den Fachmann nicht naheliegend ist. "Der Fachmann" ist im Patentrecht eine fiktive Person, die den Stand der Technik im Fachgebiet kennt, aber einfallslos ist. Stellen Sie dem Fachmann Ihre Erfindungsaufgabe und er kommt ohne weiteres auf die gleiche Lösung wie Sie, ist Ihre Lösung nicht erfinderisch.

    Gewerbliche Anwendbarkeit
    Die gewerbliche Anwendbarkeit setzt voraus, dass die Erfindung technisch realisierbar ist.

  • Erfindungen von Beschäftigten (Beamte, Tarifpersonal, Hilfskräfte) unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Darin ist geregelt, wem die Rechte an der Erfindung zustehen und wie damit zu verfahren ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen.

    Diensterfindungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der dienstlichen Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Universität beruhen (§ 4 ArbnErfG). Alle Beschäftigten der TU Clausthal sind verpflichtet, Diensterfindungen der Universität umgehend zu melden (§ 5 ArbnErfG).

    Freie Erfindungen sind solche, für die die vorgenannten Kriterien nicht zutreffen. Beschäftigte müssen allerdings auch Erfindungen, die sie für frei halten, der Universität mitteilen (§ 18 ArbnErfG). Die Entscheidung darüber, ob es sich bei der Erfindung um eine freie Erfindung handelt, trifft die Universität unter Würdigung der mitgeteilten Umstände.

    Erfindungen von Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erfindung nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, fallen nicht unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und sind daher frei.

  • Die Meldung einer Erfindung an die TU Clausthal muss schriftlich erfolgen. Die Universität stellt dazu das Formular Erfindungsmeldung im Intranet bereit. Sie können sich gern beraten lassen, bevor Sie die Erfindungsmeldung ausfüllen und abschicken. Bitte wenden Sie sich dazu an den auf dieser Seite angegebenen Ansprechpartner.

    Versenden Sie niemals Dokumente, in denen inhaltliche Details der Erfindung offenbart werden, unverschlüsselt per E-Mail. Verwenden Sie stattdessen Cryptshare oder die TUCloud.

    Wenn Sie die Erfindungsmeldung vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben, senden Sie sie bitte zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung der Erfindung im verschlossenen Umschlag an den auf dem Formular angegebenen Empfänger.

    Nach Eingang und Prüfung der Vollständigkeit erhalten Sie umgehend eine Eingangsbestätigung.

  • Die TU Clausthal entscheidet innerhalb einer Frist von maximal vier Monaten nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung (§ 6 ArbnErfG). Sie erhalten innerhalb dieser Frist eine schriftliche Mitteilung.

    Sofern die Erfindung im Rahmen eines geförderten Projekts, einer Forschungskooperation oder eines F&E-Auftrags entstanden ist, wird die Universität bei ihrer Entscheidung die jeweiligen Förderrichtlinien und/oder vertraglichen Vereinbarungen beachten.

    Im Fall der Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf die TU Clausthal über. Bitte beachten Sie, dass Verfügungen oder Absprachen mit Dritten, beispielsweise Kooperationspartnern oder Drittmittelgebern, die Sie als Erfinder:in über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen haben, der TU Clausthal gegenüber unwirksam sind (§ 7 ArbnErfG).

    Im Fall der Freigabe können Sie ab Zugang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung frei über Ihre Erfindung verfügen.

  • Wenn die TU Clausthal Ihre Erfindung in Anspruch genommen hat, beauftragt sie einen Patentanwalt mit der Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung. Als Erfinder:in entstehen Ihnen dabei keine Kosten. Sie sind jedoch verpflichtet, den Patentanwalt so gut wie möglich inhaltlich zu unterstützen und eventuelle Nachfragen unverzüglich zu beantworten.

    Sofern die Erfindung gemeinsam mit externen Dritten entstanden ist, wird die Universität sich mit diesen über den weiteren Umgang mit der Erfindung verständigen. Üblicherweise erfolgt die Patentanmeldung dann gemeinsam.

    Im Rahmen von Auftragsforschung kann es vorkommen, dass der Auftraggeber sich vertraglich die Übertragung der Rechte an Erfindungen auf ihn gegen gesonderte Vergütung vorbehält. In dem Fall erfolgt die Patentanmeldung unter Umständen nicht durch die TU Clausthal, sondern durch den Auftraggeber.

    Wenn die TU Clausthal Ihnen die Erfindung schriftlich freigegeben hat, können Sie selbst entscheiden, ob Sie im eigenen Namen und auf eigene Kosten ein Patent anmelden möchten.

  • Bis zur Einreichung der Patentanmeldung beim Patentamt müssen Sie die Erfindung geheimhalten. Insbesondere dürfen Sie keine Publikationen zu Ihrer Erfindung veröffentlichen, da Sie damit einen neuen Stand der Technik schaffen würden, den das Patentamt als neuheitsschädlich einstufen und deshalb die Patenterteilung verweigern würde. Hierunter fallen nicht nur Beiträge in Zeitschriften oder Büchern, sondern auch Messebeteiligungen, Vorträge und sogar Gespräche mit außenstehenden Dritten.

     

  • Die TU Clausthal meldet Patente mit dem primären Ziel an, aus der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindungen finanzielle Rückflüsse zu generieren, die wieder der universitären Forschung zugute kommen. Die Verwertungsstrategie wird im Einzelfall von der Universität in Abstimmung mit der PVA und den Erfindern festgelegt.

    Vorzugsweise vergibt die TU Clausthal Lizenzen gegen angemessene Vergütung, die den Lizenznehmern die wirtschaftliche Nutzung der Schutzrechte in einem vertraglich vereinbarten Umfang erlauben. Die Universität bleibt dabei Inhaberin der Patente. Der Verkauf von Patenten kommt demgegenüber nur als nachgeordnete Option in Betracht. In jedem Fall wird die TU Clausthal sich das Recht zur kostenlosen Nutzung für Forschung und Lehre vorbehalten.

    Von den Einnahmen aus der Verwertung erhalten die Diensterfinder:innen der TU Clausthal zusammen 30 % als Erfindungsvergütung (§ 42 ArbnErfG). Wenn mehrere Personen an der Erfindung beteiligt sind, wird die Erfindungsvergütung nach dem Verhältnis ihrer Erfindungsanteile unter ihnen aufgeteilt.

    Neben der wirtschaftlichen Verwertung spielen auch nichtmonetäre Gesichtpunkte eine Rolle bei der Bemessung des Nutzens von Patenten. Sie steigern die Sichtbarkeit der Universität in ihren strategischen Forschungsfeldern und sind neben Drittmittelprojekten und wissenschaftlichen Publikationen ein wichtiger Indikator bei der Evaluation von Forschungsleistungen.

  • Das Präsidium hat das Servicezentrum für Forschung und Transfer mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Erfindungs- und Patentmanagements beauftragt. Hierzu gehören die Entgegennahme und Bearbeitung von Erfindungsmeldungen, die Koordinierung von Patentanmeldungen sowie die Vorbereitung und Umsetzung vertraglicher Vereinbarungen zur Nutzung von Erfindungen und Patenten durch Dritte.

    Ihre fachliche Expertise als Erfinder:in ist im Patentierungs- und Verwertungsprozess sehr wertvoll, deshalb werden wir Sie in alle wichtigen Verfahrensschritte einbeziehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nicht berechtigt sind, im Namen der TU Clausthal rechtsverbindliche Willenserklärungen in Patentangelegenheiten gegenüber Dritten abzugeben.